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Allgemeine Definition

Fliegende Bauten sind per Definition der jeweiligen Landesbauordnungen der bundesdeutschen Länder und des Deutschen Instituts für Normung DIN bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. z.B. Bühnen – Festzelte – Tribünen usw.

Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in der DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112), der „Richtlinie Fliegende Bauten” (FlBauR) und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Euronormen sind noch nicht baurechtlich eingeführt, so dass die DIN 4112 weiterhin Grundlage der Bemessung ist.
Bevor Fliegende Bauten ein erstes Mal aufgestellt werden, bedürfen sie einer Ausführungsgenehmigung die durch einen Sachverständigen des zuständigen TÜV und Bauamt ausgestellt wird. Abschließend wird ein Prüfbuch erstellt, in dem sämtliche Auflagen festgehalten werden.
Beides, also die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch sind bei jeder Bauabnahme dem prüfenden Bauamt vorzulegen!

Ausnahme:
Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100m2, wenn gleichzeitig Ihre Podesthöhe weniger als 1,50m und die Gesamthöhe weniger als 5m beträgt. Hier ist in der Regel nur ein Standsicherheitsnachweis (Statik) erforderlich.
Ist einer dieser angegebenen Werte größer, besteht Baubuchpflicht!

Windzonen in Deutschland
Windlasten sind das größte Problem für den Betrieb einer Open Air Bühne.
Bis zu welcher Windstärke müssen Bühnendächer standsicher sein?
Was muss der Betreiber eines Bühnendachsystems bei aufkommendem Sturm beachten?
Können Planenflächen abgetakelt werden?
All diese Fragen werden immer wieder diskutiert.
Ganz Wichtig:
„Im Betriebszustand“ der Bühne muss sichergestellt sein, dass die Planen ab Windstärke 8 abgetakelt werden können!
„Außer Betrieb“ muss die restliche Konstruktion, also alles was nicht abgebaut oder abgetakelt werden kann, für die vollen Windlasten berechnet sein!